Beitrag erschienen im
"Schwarzbuch zur Sicherheits- und Militärpolitik Deutschlands",
Fraktion "Die Linke" im dt. Bundestag, März 2007


Die Revitalisierung des Krieges als Mittel deutscher Politik

von Heinz Loquai und Alexander S. Neu

Hinweis:
Das komplette Schwarzbuch können Sie auf der folgenden Webseite als PDF-Datei herunterladen:
http://www.linksfraktion.de/publikationen.php

 

"Wir wollen unsere Söhne nie mehr in die Kaserne schicken! Und wenn doch einmal irgendwo wieder der Wahnsinn des Krieges ausbrechen sollte und wenn dabei das Verhängnis es wollen sollte, dass unser Land das Schlachtfeld wird – nun, dann wollen wir eben untergehen und dabei wenigstens das Bewusstsein mitnehmen, dass nicht wir das Verbrechen begangen und gefördert haben."

Mit diesen Worten sprach der bekannte Sozialdemokrat Professor Carlo Schmid 1946 sicherlich vielen Deutschen aus dem Herzen. Es war die Erfahrung aus zwei Weltkriegen, für die Deutschland mit- bzw. allein verantwortlich gemacht wurde. Das pazifistische Credo Carlo Schmids soll als Referenzpunkt dienen, um zwei miteinander verbundene Entwicklungslinien zu verdeutlichen: Erstens, welche Strecke Deutschland als internationaler Akteur auf seinem Wege der Remilitarisierung deutscher Außen- und Sicherheitspolitik bis heute zurückgelegt hat. Und zweitens, welche unrühmliche Rolle der Deutsche Bundestag und die Justiz als eigentlich die Regierung kontrollierenden Organe gemäß dem Prinzip der Gewaltenteilung beim offensichtlichen Bruch des deutschen Verfassungsrechts und des Völkerrechts spielen. Hierzu werden zunächst die völkerrechtlichen, die verfassungsrechtlichen und die zeithistorischen Ebenen beleuchtet. Im Anschluss wird die Teilnahme Deutschlands an dem Angriffskrieg der US-geführten NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien 1999 und der stillen Teilnahme Deutschlands an dem Angriffskrieg der US-geführten "Koalition der Willigen" gegen den Irak 2003 – beide unter der rot-grünen Regierung – den normativen Ebenen gegenübergestellt. Beide Angriffskriege stehen in einem engen Zusammenhang hinsichtlich der Schaffung von zwei das Völkerrecht erodierenden Präzedenzfällen: Zum einen mit Blick auf den völkerrechtswidrigen Ausschluss des UNO-Sicherheitsrates und der Selbstmandatierung in Fragen militärischer Gewaltmaßnahmen durch die sich stets selbst glorifizierenden westlichen Demokratien und Rechtsstaatsverfechter. Und zum anderen im Hinblick auf den Anspruch der völkerrechtsnegierenden Präventivkriegsführung.

 

Eliminierung des Krieges als Mittel der Politik

Am Ende des 2. Weltkrieges und unter dem Eindruck von 50 Millionen Toten, zerbombter Städte, von Flüchtlingsströmen, verwüsteten Landschaften und dem Völkermord an den europäischen Juden unternahm die internationale Gemeinschaft einen erneuten Versuch, den Krieg als Mittel der Politik zu bändigen.

Dieser Versuch mündete in der Gründung der UNO als globales System kollektiver Sicherheit, um die Menschheit "vor der Geißel des Krieges zu bewahren" (Präambel UNO-Charta). Zur Erfüllung dieser Aufgabe, nämlich der Verhinderung des Krieges durch Gewährung kollektiver Sicherheit, wird dem UNO-Sicherheitsrat (Art. 24 Abs. 1 UNO-Charta) die "Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" treuhänderisch übertragen sowie das ausschließliche Recht zuerkannt, eine "Bedrohung oder ein[en] Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung" festzustellen (Art. 39 UNO-Charta) und entsprechende Maßnahmen einschließlich der Anwendung von Gewalt (Art. 40-42 UNO-Charta) gegen den Rechtsbrecher anzuordnen. Daraus erwächst dem UNO-Sicherheitsrat das globale Gewaltmonopol. Die UNO wird hierdurch zum einzig legitimen und legalen Träger des ius ad bellum. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass kein anderer Akteur als die UNO Gewaltmaßnahmen ergreifen darf. Dieser Umkehrschluss ist explizit als Norm (allgemeines Gewaltverbot) in der UNO-Charta (Art. 2 Abs. 4) niedergeschrieben: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt". Aber nicht nur die Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung, sondern bereits die Intervention – verstanden als Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates unterhalb der Schwelle militärischer Maßnahmen beispielsweise durch diplomatische, wirtschaftliche, nachrichtendienstliche etc. Mittel – sind verboten (Art. 2 Abs. 1 und 7 UN-Charta). Beide Normen der UNO-Charta sind von zwingender Verpflichtungskraft für alle Staaten und bilden die tragenden Säulen des modernen Friedensvölkerrechts.

 

Die Bundeswehr als Verteidigungsarmee

Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland in kraft. Hierin verpflichtete sich "das deutsche Volk", dem Frieden in der Welt zu dienen". Dieser positiven Verpflichtung wird im Artikel 26 ein umfassendes Verbot zu Handlungen, die geeignet sind (...), das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören" zur Seite gestellt. Schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges gilt als verfassungswidrig und ist "unter Strafe zu stellen". Diese verfassungsrechtliche Norm bedeutet jedoch nicht den gänzlichen Verzicht auf eine Armee; sie bedeutet lediglich den Verzicht auf die Führung von Angriffskriegen und sonstigen friedensstörenden Maßnahmen.

Zum Zwecke der Förderung des Friedens erlaubt das GG des weiteren die Einordnung der Bundesrepublik Deutschland in ein "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" (Art. 24 Abs. 2). Mit dem Beitritt Deutschlands zur UNO ist Deutschland die Verpflichtung eingegangen, sich den Maßgaben des UNO-Rechts zu unterwerfen. Die Verwendung deutscher Streitkräfte ist im GG unter dem Begriff der "Verteidigung" restriktiv formuliert und korrespondiert mit dem in der UNO-Charta Art. 51 festgelegten Recht auf Selbstverteidigung: Das GG begrenzt die Verteidigung (abgesehen von den grundgesetzlich geregelten Maßnahmen im Inneren) zunächst auf die Verteidigung des Bundesgebiets (Art. 87a – implizit gemäß des in der UNO-Charta gesetzten Verständnisses des territorialgebundenen Verteidigungsbegriffs – und 115a – explizit). Darüber hinausgehende vom GG eingeräumte Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr jenseits der Landesverteidigung sind gewissermaßen indirekt durch die Einordnung in ein "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" (Art. 24 Abs. 2), hier die UNO, abgedeckt. Die UNO-Charta formuliert zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot und somit die Rechtsgrundlagen zum Einsatz nationaler Armeen jenseits des individuellen Selbstverteidigungsrechts, ohne den Verteidigungscharakter selbst zu relativieren:

  1. Zur Wiederherstellung des "Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" ist dem UNO-Sicherheitsrat das Gewaltmonopol überantwortet. Die Bundeswehr kann jenseits des individuellen Verteidigungsfalles für UN-geführte (Art. 43-45 UNO-Charta) und UN-mandatierte Zwangsmaßnahmen (Art. 53 UNO-Charta) gemäß Artikel 24 GG eingesetzt werden.
  2. Artikel 51 der UNO-Charta räumt das "naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung" ein. Damit ist auch die Möglichkeit der Verteidigung jenseits der eigenen Landesgrenzen im Sinne der kollektiven Nothilfe gewährleistet. Unerheblich ist, ob es sich hierbei um ein institutionalisiertes kollektives Nothilfesystem (Verteidigungsbündnis) wie die NATO oder um eine kollektive Ad-hoc-Nothilfe handelt.
    Entscheidend ist hierbei der Verteidigungsfall, d.h. die Abwehr eines zuvor stattgefundenen oder eines unmittelbar bevorstehenden (Präemption) militärischen Angriffs. Hierdurch wird der territorialgebundene Verteidigungsbegriff nicht berührt, da der Angriff sich gegen das Territorium eines anderen Staates, dem man sich zur Nothilfe verpflichtet hat, richtet.

Alle diese Einsatzformen – seien es UN-geführte bzw. UN-mandatierte oder institutionalisierte Selbsthilfesysteme bzw. Ad hoc Nothilfemaßnahmen – jenseits der Landesverteidigung sind als Verteidigungsmaßnahmen zu verstehen, sofern und als es sich ausschließlich um eine Reaktion auf einen zuvor stattgefundenen oder einen unmittelbar bevorstehenden (Präemption) militärischen Angriff handelt.

 

Zeithistorische Skizzierung

A. Die beiden Teile Deutschlands auf dem Wege zur Wiederbewaffnung

Als der geopolitische und ideologische Konflikt zwischen den USA und der Sowjetunion an Schärfe zunahm, gerieten die beiden Teile Deutschlands schon bald nach Kriegsende in den Sog dieser fundamentalen Auseinandersetzung, und relativ schnell begannen in beiden Lagern die Vorbereitungen für eine Wiederbewaffnung Deutschlands.

Die deutsche Bevölkerung war allerdings noch nicht bereit, eine deutsche Wiederbewaffnung ohne weiteres zu akzeptieren. In der SBZ/DDR war dies ohne Bedeutung, da es keine echten Wahlen um die politische Macht gab. Doch in der Bundesrepublik mussten die Bürger gewonnen werden. Die politische Auseinandersetzung um die Wiederbewaffnung und um die Einbindung Westdeutschlands in die NATO war eine der heftigsten politischen Kontroversen in der Geschichte der Bundesrepublik überhaupt. Eine groß angelegte Propagandakampagne musste die Argumente der damaligen Adenauer-Regierung unterstützen.

 

B. Deutsche Versöhnungs- und Friedenspolitik

Die große Leistung Konrad Adenauers war die Aussöhnung mit den westlichen Nachbarn. Für eine Politik des Ausgleichs mit den östlichen Nachbarn steht der Name Willi Brandt. Seine Ostpolitik, heftig bekämpft von der CDU/CSU-Opposition, diffamiert von den Medien, misstrauisch verfolgt und missgünstig geduldet von den USA, war ein Vollzug des Friedensgebots im Grundgesetz. Wandel durch Annäherung, friedliche Koexistenz, militärische Zurückhaltung waren die Elemente dieser Politik. Sichtbares Zeichen der internationalen Anerkennung dieser Politik der Verantwortung aus der Geschichte Deutschlands heraus war die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Bundeskanzler Brandt im Jahre 1971. In seiner bewegenden Dankesrede hob Willy Brandt hervor, wie stolz er darauf sei, dass der Name Deutschlands wieder mit dem Begriff des Friedens verbunden werde. Die sozial-liberale Bundesregierung war in der Folgezeit auch unter Bundeskanzler Schmidt und Außenminister Genscher ein maßgeblicher Gestalter des KSZE-Prozesses und ein Motor der Aktivitäten auf dem Gebiete der Rüstungskontrolle und Abrüstung.

Daran änderte sich im Prinzip zunächst auch nichts unter Bundeskanzler Kohl. Kurz nachdem die Kohl/Genscher-Regierung 1982 ins Amt gekommen war, bestätigte sie durch einen Beschluss des Bundessicherheitsrats die bisherige Interpretation des Grundgesetzes zum Einsatz deutscher Streitkräfte: Ein bewaffneter Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Vertragsgebietes sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Im ersten Weißbuch dieser Regierung "Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" wird 1983 deutsche Außenpolitik als Friedenspolitik definiert. Es heißt: "Das im Grundgesetz verankerte Friedensgebot prägt die Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland seit ihrem Bestehen. Das Grundgesetz verbietet es, Angriffskriege vorzubereiten oder zu führen (...). Keine unserer Waffen wird jemals eingesetzt, es sei denn als Antwort auf einen Angriff." Eine Wende in der Sicherheitspolitik gab es durch den Regierungswechsel von Schmidt zu Kohl zunächst nicht.

 

C. Prüfstein –Irak-Krieg 1991

Die militärische Zurückhaltung in der deutschen Außenpolitik galt auch noch für den ersten Irak-Krieg 1991. Dieser Krieg war durch ein Mandat des UN-Sicherheitsrats legitimiert. Dennoch beteiligte sich Deutschland nicht mit Soldaten, da es nicht um die Verteidigung der Bundesrepublik oder eines NATO-Partners ging. Deutschland zahlte mit 17 Milliarden DM einen extrem hohen Beitrag zu den amerikanischen Kriegskosten.

Doch in führenden deutschen Zeitungen wurde diese deutsche Politik abfällig als "Scheckbuch-Diplomatie" bezeichnet. In großen Teilen der deutschen Press kam es zu einer massiven Kritik an der Bundesregierung. Ihr wurde zauderhaftes Verhalten, politische Verantwortungslosigkeit, Lethargie und Abtauchen vorgeworfen. Ein Großteil der intellektuellen und journalistischen Elite vertrat die Meinung, das größere Deutschland müsse künftig auch mehr Verantwortung tragen. Verantwortung wurde dabei mit Kriegsbeteiligung, mit dem internationalen Einsatz deutscher Streitkräfte definiert.

Der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung lehnte eine deutsche Teilnahme an diesem völkerrechtlich gedeckten Krieg vehement ab. Die Bundesregierung handelte im Einklang mit dem Volkswillen. Die Medienpropaganda hatte zunächst keine Wirkung.

 

Eine verfassungsrechtliche Klarstellung

Ab 1992 veränderte sich allmählich die prinzipielle Einstellung der Bundesregierung zur Beteiligung an so genannten Out-of-Area-Einsätzen der NATO, d. h. zu Einsätzen außerhalb des NATO-Vertragsgebietes. Unter dem Verteidigungsminister Volker Rühe wurden die durch die Politik selbst gesetzten Begrenzungen für den Einsatz der Bundeswehr sukzessive aufgeweicht: Kambodscha, Somalia, Bosnien-Herzegowina waren die Stationen, auf denen man einem Kampfeinsatz der Bundeswehr im Ausland näher kam.

Eine wichtige Weichenstellung war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Juli 1994. Darin wird klargestellt, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme verfassungskonform sind. Zugleich beförderte auf unverständlicherweise das BVerfG in seiner Rechtsprechung das regionale Verteidigungsbündnis NATO zu einem "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" auf der Grundlage von Artikel 24 GG. Durch diese politisch fragwürdige und völkerrechtlich falsche Kategorisierung wurde der qualitative Wandel der NATO vom reinen Verteidigungsbündnis zu einer militärisch global operierenden Organisation ohne ernstzunehmende öffentliche Diskussion in Deutschland vollzogen.

Zwar sollen laut des BVerfG für derartige Einsätze nach wie vor die Regeln der Charta der Vereinten Nationen gelten. Jedoch zeigte sich alsbald, dass die NATO auch unter aktiver Beteiligung der rot-grünen Bundesregierung nach der Maxime handelte, wenn möglich mit, wenn nötig ohne die UNO. Auf diese Weise stellte sich die NATO völkerrechtswidrig über die UNO. Außerdem forderte das BverfG eine weitere Kontrollhürde, wonach Auslandseinsätze durch den Deutschen Bundestag mandatiert werden müssen. Mit der Verabschiedung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes im Jahre 2005 wurde der vom BverfG geforderte Parlamentsvorbehalt normativ umgesetzt. Damit gilt die Bundeswehr als Parlamentsarmee, die der freien Verfügung durch die Exekutive entzogen ist. Unter Betrachtung des Gewaltenteilungs- und somit Kontrollprinzips sollte man davon ausgehen, dass ein Parlament zumindest in essentiellen Fragen von Krieg und Frieden seine Aufgaben wahrnimmt und somit die These, Demokratien seien friedfertiger als Nicht-Demokratien, gestützt wird.

 

Der NATO-Krieg gegen Jugoslawien

Am 19. Juni 1998 diskutierte der Bundestag angesichts der Eskalation der Gewalt in der serbischen Provinz Kosovo über eine mögliche militärische Intervention in den Bürgerkrieg zwischen jugoslawischer Staatsautorität und der terroristischen sog. Befreiungsarmee des Kosovo (UCK). Es ging vor allem darum, ob für einen militärischen Einsatz ein Mandat des UNO-Sicherheitsrats erforderlich sei.

Außenminister Kinkel (F.D.P.) erklärte: "Die NATO prüft militärische Optionen mit unmittelbarer Auswirkung auf den Kosovo und die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien. Solche Maßnahmen bedürfen einer sicheren Rechtsgrundlage. Das kann auf Grund der Umstände nur ein Mandat des UNO-Sicherheitsrates sein." Die SPD-Fraktion teilte zu dieser Zeit noch mehrheitlich diese völkerrechtlich begründete Auffassung.

Die Redner der Grünen erweckten den Eindruck, als stünde ihre Partei fest zur UNO-Charta. Ihrem Abgeordneten Joseph Fischer ging es vor allem darum, von der Regierung zu erfahren, wie sie es denn mit der "Mandatisierung eines möglichen oder vielleicht sogar leider notwendigen Militäreinsatzes im Kosovo" halte.

Am 16.10.1998, also nur vier Monate später, votierte der Bundestag mit überwältigender Mehrheit und unter Bruch der Verfassung, des Zwei-plus-Vier-Vertrages und der UNO-Charta für die Teilnahme der Bundeswehr an dem Luftkrieg gegen Jugoslawien. Denn ein Mandat des UNO-Sicherheitsrats lag nicht vor. Auch konnte Deutschland nicht das Recht auf Selbstverteidigung in Anspruch nehmen, denn es lag kein Angriff vor. Die militärische Intervention bezweckte angeblich, eine "humanitäre Katastrophe" abzuwenden. Mit dem völkerrechtswidrigen Angriff wurde der erste von zwei Präzedenzfällen geschaffen: Wenn nötig, dann ohne die UNO! Dieser Präzedenzfall der Selbstmandatierung mündet bereits in einer von Menschenrechtsinterventionisten kreierten und von interessierten politischen Kräften gern übernommenen Variante, der "Responsibility to Protect"-Doktrin.

Die Frage, ob es denn vor dem NATO-Angriff diese von der rot-grünen beschworenen "humanitären Katastrophe" überhaupt gab, ist in zweifacher Hinsicht von entscheidender Bedeutung: Zum einen für die Bewertung dieser "Responsibility to Protect-Doktrin" und zum anderen für die Bewertung der parlamentarischen Kontrolle (Gewaltenteilungsprinzip) bzw. der These, demnach Demokratien friedfertiger seien.

Wie selbstverständlich argumentieren wider besseren Wissens bis heute alle Fraktionen bis auf DIE LINKE (ihrerzeit PDS). im Deutschen Bundestag, der NATO-Krieg sei eine Reaktion auf eine "humanitäre Katastrophe" und "Völkermord" gewesen. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes über die Situation in der serbischen Provinz vor dem NATO-Angriff, die der Bundesregierung und zumindest den Mitgliedern in den relevanten Parlamentsauschüssen sowie deutschen Verwaltungsgerichten zur Kenntnis hingegen gegeben worden sind, sprechen indes deutlich eine andere Sprache:


Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1999 an das Verwaltungsgericht Trier (Az: 514-516.80/32 426):

»Eine explizit an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung ist auch im Kosovo nicht festzustellen. Der Osten des Kosovo ist von den bewaffneten Konflikten bislang nicht erfaßt, das öffentliche Leben in Städten wie Pristina, Urosevac, Gnjilan usw. verlief im gesamten Konfliktzeitraum in relativ normalen Bahnen.« Das »Vorgehen der Sicherheitskräfte (war) nicht gegen Kosovo-Albaner als ethnisch definierte Gruppe gerichtet, sondern gegen den militärischen Gegner und dessen tatsächliche oder vermutete Unterstützer«.


Auf der Grundlage dieser Lageberichte entschieden deutsche Gerichte asylsuchende Kosovo-Albaner zu einer Zeit wieder in die BR Jugoslawien abzuschieben als es dort angeblich zu "Völkermord" und einer "humanitären Katastrophe" kam.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.März 1999 (Az: 13A 3894/94.A):

»Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind in der Bundesrepublik Jugoslawien keiner regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.«


Dieser Widerspruch zwischen den Lageberichten des Auswärtigen Amtes und der geradezu gegenteiligen Propaganda der rot-grünen Bundesregierung wurde bis heute nicht aufgelöst. Fischer, seinerzeit durch diesen Widerspruch und der plötzlich tatsächlich sich entwickelnden humanitären Katastrophe bedingt durch den NATO-Angriff auf Jugoslawien unter Druck geraten, wäre jedoch nicht Fischer, wenn er nicht schnell eine andere Erklärung für die Notwendigkeit des Angriffskrieges geliefert hätte: "Wir hätten offenbar warten müssen, bis die ersten Massaker beginnen, um die Kritiker ruhigzustellen." Damit räumte Fischer ein, dass es sich vor dem NATO-Angriff eben nicht um eine tatsächlich stattfindende humanitäre Katastrophe und einen Völkermord gehandelt hat, sondern es sich nur um ein mögliches künftiges Szenario handeln könnte. Um diese neue Kriegsbegründung zu stützen, zauberte der Ministerkollege Rudolf Scharping medienwirksam kurzerhand den so genannten "Hufeisenplan" aus dem Hut, der belegen sollte, dass der Massenexodus der Kosovo-Albaner nicht im Kontext mit dem NATO-Angriffskrieg stände, sondern, dass es einen seit längerem bestehenden Plan – eben diesen "Hufeisenplan" – der Serben gegeben hätte, die Albaner zu vertreiben. Läßt schon eine Analyse schriftlicher Dokumente von Scharping selbst und aus dem Verteidigungsministerium erhebliche Zweifel aufkommen, ob es einen jugoslawischen Operationsplan "Hufeisen" tatsächlich gab, so werden diese Zweifel noch bestärkt, wenn man sich das tatsächliche Verhalten der jugoslawischen Armee vergegenwärtigt, wie es sich aus den detaillierten Berichten vor Ort, aber auch aus den Berichten des militärischen Nachrichtenwesens im Verteidigungsministerium ergibt. Es zeigt sich darin, dass von einer geplanten und großangelegten Vertreibung der Albaner aus dem Kosovo vor Beginn der Luftangriffe nicht gesprochen werden kann. Scharping liefert hierfür selbst einen Beweis: In seinem "Tagebuch" stellt auf Seite 233 eine Grafik die Flüchtlingsentwicklung im Kosovo dar. Diese Graphik zeigt eine starke Zunahme der Flüchtlinge erst ab dem 27. März 1999, also drei Tage nach Beginn der Nato-Luftangriffe!

Mit diesem zweifelhaften "Hufeisenplan" als Rechtfertigungsargument für den Angriffskrieg schuf die rot-grüne Bundesregierung den zweiten Präzedenzfall: Den Präventivkrieg! Schlimmer noch, einen Krieg, der genau genommen nur in der propagandistischen Argumentationslogik der Bundesregierung ein Präventivkrieg sein konnte, realiter jedoch die Gründe für den Präventivkrieg nicht einmal existierten.

Die wahren Gründe für diesen Krieg lagen jenseits menschenrechtsmoralischer Behauptungen: Die Verabschiedung des "Neuen strategischen Konzepts" der US-geführten NATO noch während des Krieges gegen Jugoslawien selbst dürfte kein Zufall gewesen sein. Dieses "Neue Strategische Konzept" dient zur existenzsichernden Neuausrichtung der NATO, deren Selbstverständnis durch das Ende der Blockkonfrontation erschüttert war: Weg vom reinen Verteidigungsbündnis hin zu einer militärischen Organisation mit weltweiten Interessen und entsprechender Bereitschaft zu militärischen Machtprojektionen - mit oder ohne UNO-Mandat. Vor diesem Hintergrund ist der Jugoslawien-Krieg realiter als Testfall des "Neuen Strategischen Konzepts", genauer einer neuen NATO, die sich über die UNO positioniert, zu sehen. Die Gründe für die rot-grüne Bundesregierung sich an einem Angriffskrieg, der einen klaren Rechtsbruch darstellt, zu beteiligen, dürften vielschichtig gewesen sein. Ein wesentlicher Grund ist ein unter der bürgerlichen Linken weitverbreitetes Phänomen von Minderwertigkeitskomplexen mit Blick auf ein konservatives Verständnis von Staatsräson, d.h. Primat der Machtpolitik zu Lasten der Rechtsordnung, und der daraus resultierenden gefühlten Bringschuld, als zuverlässiger und solidarischer Bündnispartner gegenüber den USA gelten zu müssen.

Es bleibt festzustellen, dass der Deutsche Bundestag die Bundeswehr in einen Krieg schickte und somit nicht nur die UNO-Charta, den Zwei-plus-Vier-Vertrag sowie deutsches Verfassungsrecht brach, sondern, dass die Kriegsbegründung auch noch auf Unwahrheiten basierte.

Das Gros der Abgeordneten dürfte weitgehend über die wahren Hintergründe unzureichend informiert gewesen sein, zumal alternative Informationskanäle wie die Medien mit wenigen Ausnahmen in das gleiche Horn stießen wie die Bundesregierung. Dieser Umstand darf allerdings nicht die blinde Zustimmung in Fragen von Krieg und Frieden entschuldigen. Jeder Abgeordnete hat die Pflicht und die Möglichkeit, sich bei so schwerwiegenden Entscheidungen so gut wie möglich zu informieren. Einem kleinem Teil der Abgeordneten, die des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses, wurden hingegen Informationen seitens der Bundesregierung zur Verfügung gestellt, die mindestens denen der Verwaltungsgerichte auf der Basis der Lageberichte des Auswärtigen Amtes entsprachen. Warum diese Fachabgeordneten nicht das Wort gegen den Krieg erhoben, kann nur jeder von Ihnen selbst beantworten. Statt dessen stellten sich Abgeordnete bereitwillig zur Verfügung, im Dienste der Regierung an der Parteibasis staatstragend und tief betroffen für die scheinbare Alternativlosigkeit zum Krieg zu werben. Offensichtlich sind Demokratien – einschließlich der deutschen mit ihrer vielgerühmten Parlamentsarmee – nicht friedfertiger, sofern diese Kriege aufgrund militärtechnischer Überlegenheit keine oder nur geringe Opfer für der eigenen Seite bedeuten.

Die wirklichen Gründe für diesen Krieg offenbaren die Missbrauchsgefahren einer im Prinzip zu unterstützenden Idee zum Schutze von Menschen. Die humanitäre Interventionsdoktrin eignet sich als hervorragendes Instrument, um hinter einer scheinbaren menschenrechtlich-moralisch determinierten Kriegsbegründungspolitik strategische Interesse zu verfolgen. Die "Responsibility to Protect-Doktrin", die laut Weißbuch "als Reaktion auf die Intervention im Kosovo" entstanden sei, ist gerade deshalb schon desavouiert, weil sie "als Reaktion" auf die unwahren Begründungen für den NATO-Krieg 1999 entwickelt worden ist.

 

Die US-geführte Koalition der Willigen gegen den Irak

Das bereits erwähnte konservative Verständnis von Staatsräson in der bürgerlichen Linken spielte auch im Falle des Irakkrieges eine zentrale Rolle: Zwar emanzipierte sich die rot-grüne Bundesregierung an der Oberfläche von der aggressiven US-Kriegspolitik gegen den Irak, in dem sie keine Kampftruppen bereitstellte. Auch protestierte sie öffentlich wirksam in einer Weise gegen den Krieg, dass sogar die Weltöffentlichkeit in dem französisch-russisch-deutschen Anti-Kriegstrio so etwas wie ein Bollwerk gegen den US-Imperialismus und -Bellizismus und die grüne Parteibasis eine Rückkehr zu ihren pazifistischen Wurzeln zu erkennen glaubte. Auf dem zweiten Blick jedoch erwies sich zumindest die deutsche Position unter rot-grün als doppelbödig: So ganz wollte man sich denn doch nicht emanzipieren. Die Staatsräson der Solidarität gegenüber den USA bestimmte dicht unter der Oberfläche weiterhin die deutsche Außenpolitik: Die rot-grüne Bundesregierung vermied es strikt in ihren kritischen Stellungnahmen zu dem Irak-Krieg der USA, diesen brutalen Bruch des internationalen Rechts als das zu bezeichnen, was er war, nämlich als völkerrechtswidrig. Hätte sie diesen Angriffskrieg als völkerrechtswidrig qualifiziert, so hätte sie die entsprechenden politischen Konsequenzen daraus ziehen müssen, die das deutsch-amerikanische Verhältnis tatsächlich getrübt hätten.

Aber selbst wenn die rot-grüne Bundesregierung diesen Krieg als völkerrechtswidrigen Angriffskrieg hätte brandmarken wollen, sie hätte es nicht überzeugend gekonnt, hatte sie doch selbst den Präzedenzfall als eine der treibenden Kräfte beim völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen Jugoslawien vier Jahre zuvor mit geschaffen. Diesen Präzedenzfall der Selbstmandatierung nutzten die USA für ihren Feldzug gegen den Irak. Auch der zweite Präzedenzfall, der des Präventivkrieges gegen Jugoslawien (Abwehr einer angeblich drohenden humanitären Katastrophe und eines angeblich drohenden Völkermordes), machte die US-Regierung sich zu nutze: Die notwendige Zerstörung angeblicher Massenvernichtungswaffen des Irak, die ebenso angeblich eine Bedrohung für die Welt darstelle. Die Massenvernichtungswaffen des Irak existierten jedoch ebenso wenig wie der drohende Völkermord bzw. die drohende humanitäre Katastrophe in der serbischen Provinz Kosovo. Mit den durch den Jugoslawien-Krieg 1999 geschaffenen Präzedenzfällen konnten sämtliche völkerrechtbasierten Kritiken seitens der Beteiligten des Jugoslawien-Krieges an dem US-amerikanischen Angriffskrieg gegen den Irak bereits im Keime erstickt werden.

Abgesehen von denen das Völkerrecht erodierenden Präzedenzfallproblematiken, d.h. hier der Ausschaltung des UNO-Sicherheitsrates und der Behauptung der präventivkriegsnotwendigen Bedrohung, handelte es sich bei beiden Begründungen für die jeweiligen Angriffkriege zu dem um Phantasiegebilde, die vorgeschoben wurden, um andere Interessen zu verfolgen. Und in beiden Kriegen mischte Deutschland unter Führung der rot-grünen Bundesregierung militärisch mit: Entweder durch unmittelbare Beteiligung (Jugoslawien) oder durch vielfältige Unterstützungsleistungen - eben nur ohne Kampftruppen (Irak). Im Folgenden werden einige dieser Unterstützungsmaßnahmen skizziert, die der LINKE Europaabgeordnete Tobias Pflüger systematisiert hat:

  • Die USA und ihre Verbündeten konnten und können den deutschen Luftraum und die NATO-Militärstützpunkte in Deutschland für den Angriffskrieg nutzen, obschon offensichtlich war, dass diese als logistische Drehscheibe für den Irak-Krieg dienen würden. Wichtig waren damals die inzwischen geschlossene Rhein-Main-Airbase in Frankfurt, Ramstein und Spangdahlem in Rheinland-Pfalz. Vom US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein in Rheinland-Pfalz starteten Flugzeuge mit Soldaten, Waffen, Munition und sonstigem Nachschub in Richtung Naher Osten. Material und Truppen wurden aber auch über den Seeweg transportiert. So benutzte die britische Armee zur Verschiffung ihrer Einheiten den Hafen Emden.

Die Bundesregierung begründete ihr Nicht-Handeln damit, dass die Nutzung des Luftraums und der Militärstützpunkte den völkerrechtlichen Verpflichtungen der NATO, (NATO-Statut, NATO-Truppenstatut plus Zusatzabkommen und Aufenthaltsvertrag), zu Grunde läge und somit der Bundesregierung die Hände gebunden seien. Allerdings ist das nur die halbe Wahrheit. Denn das Zusatzabkommen des NATO-Truppenstatuts legt fest, dass die Nutzung der Liegenschaften und des Luftraums durch NATO-Vertragspartner nur für die "Erfüllung der Verteidigungsaufgaben" gilt. Andere Nutzungsmöglichkeiten als die zur Verteidigung des NATO-Bündnisgebietes bedürfen einer grundsätzlichen Genehmigung. Nun handelte es sich weder um einen Verteidigungskrieg der NATO, da der Irak nicht zuvor die NATO angegriffen hat, noch handelte es sich um einen NATO-Krieg, sondern um einen Krieg der sogenannte "Koalition der Willigen" unter Führung der USA. Angesichts dessen kann sich die damalige wie heutige Bundesregierung der Verantwortung hinsichtlich ihrer Duldung dieser Aktivitäten auf deutschem Territorium nicht durch Verweis auf das NATO-Truppenstatut entziehen. Hinzu kommt, dass selbst wenn, das NATO-Truppenstatut oder irgendein anderes Abkommen die Nutzung zur Vorbereitung oder Durchführung eines Angriffkrieges zu ließe, ein solches Abkommen gegen die übergeordnete UNO-Charta (Art. 103) verstieße.

  • Die Bundeswehr wurde zum Schutze von US-Liegenschaften in Deutschland eingesetzt. Ab dem 24. Januar 2003 hatte die rot-grüne Bundesregierung auf Bitten der USA insgesamt bis zu 4.200 Bundeswehrangehörige zur Bewachung der etwa 80 US-Basen abgestellt, um die US-Armee zu entlasten. Die entsprechenden US-Kräfte konnten in den Irak verlegt werden.
  • Die Bundeswehr beteiligt sich im Rahmen der so genannten Operation Enduring Freedom (OEF) an der Überwachung und Sicherung des Seegebietes am Horn von Afrika. Dabei übernahm sie auch so genannte Geleitschutzoperationen in den Jahren 2002 und 2003 im Gebiet Bab el Mandeb für Kriegs- und Transportschiffe, "die sich an der Operation IRAQ FREEDOM [also am Krieg gegen den Irak, d.A.] beteiligt haben", so die Auskunft der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag. Damit überschritt die Bundeswehr das vom Deutschen Bundestag gegebene Mandat für die OEF. Auf diese Weise unterstützte die rot-grüne Bundesregierung den Angriffskrieg gegen den Irak, in dem sie Schiffen der "Koalition der Willigen", die sich auf dem Weg zu einem Angriffskrieg gegen einen souveränen Staat befanden, aktiven militärischen Geleitschutz leistete.
  • Die Bundeswehr unterstützte die Aggressoren gegen den Irak mit der Stationierung von sechs ABC-Abwehrpanzern im irakischen Nachbarstaat Kuwait. Als Grund wurde der Schutz der kuwaitischen Bevölkerung vor möglichen Angriffen mit biologischen und chemischen Waffen aus dem Irak angegeben. Die ABC-Abwehrspezialisten wurden auch während der Bombenphase nicht abgezogen. Nach irakischen Raketenangriffen prüften deutsche Soldaten regelmäßig die Umgebung auf Kampfstoffe.
  • Bundeswehrsoldaten saßen auch in AWACS-Frühwarnflugzeugen, die angesichts des damals nahenden Irak-Kriegs in der Türkei stationiert waren. Awacs-Flugzeuge können als ,,Feuerleitzentralen" auch Bomberverbände und Jagdflugzeuge zu Angriffen führen und dienten somit ganz direkt der Kriegsführung. Rund ein Drittel der Awacs-Besatzung hatte die Bundeswehr gestellt. Der Kommandeur dieser im NATO-Verbund agierenden und in Geilenkirchen (Deutschland) stationierten Awacs-Kampftruppe war ein deutscher General.
  • Auch der von den USA gewünschten Lieferung von Patriot-Luftabwehrbatterien an die Türkei zu deren Schutz während des Angriffskriegs entsprach die rot-grüne Bundesregierung vollends. Da das Bild des Friedenskanzlers Schröder hätte angekratzt werden können, lieferte man entsprechende Waffensysteme an die Niederlande und diese wiederum stationierten dafür eigene Patriot-Raketen in der Türkei.


Diese Unterstützungsleistungen der rot-grünen Bundesregierung für den US-amerikanischen Irak-Krieg stellen einen Völkerrechtsbruch dar. Zu diesem Ergebnis gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht 2005 in seinem Urteil zu dem Bundeswehrsoldaten Florian Pfaff (siehe auch Pfaffs Erlebnisbericht in diesem Buch), der sich geweigert hatte, einen Befehl auszuführen, der seiner Meinung nach eine Unterstützungsleistung darstellte: "Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen (...) ergibt, bestehen gegen mehrere im ,Punktuation-Papier’ des Bundesministeriums der Verteidigung aufgeführte und vom Senat in der Berufungshauptverhandlung festgestellte Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der USA und des UK im Zusammenhang mit dem ab dem 20. März 2003 begonnenen Krieg gegen den Irak gravierende völkerrechtliche Bedenken.

Dies gilt jedenfalls für die Gewährung von Überflugrechten für Militärluftfahrzeuge der USA und des UK, die im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg über das Bundesgebiet hinweg in das Kriegsgebiet in der Golfregion flogen oder von dort zurückkamen. Ebenfalls gilt dies für die Zulassung der Entsendung von Truppen, des Transports von Waffen und militärischen Versorgungsgütern von deutschem Boden aus in das Kriegsgebiet sowie für alle Unternehmungen, die dazu führen konnten, dass das Staatsgebiet Deutschlands als Ausgangspunkt oder "Drehscheibe" für gegen den Irak gerichtete militärische Operationen diente. Denn objektiver Sinn und Zweck dieser Maßnahmen war es, das militärische Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern. Wegen dieser Zielrichtung bestehen gegen das diesbezügliche Verhalten der Bundesregierung im Hinblick auf das völkerrechtliche Gewaltverbot und die angeführten Bestimmungen des V. HA gravierende völkerrechtliche Bedenken."

Dieses vielbeachtete Urteil führte jedoch bis heute nicht zu einer Abkehr der Unterstützungsleistungen, noch war im Deutschen Bundestag mit Ausnahme der LINKEN. ein Widerstand gegen die Unterstützungsleistungen zu vernehmen. Selbst eine Strafanzeige des Netzwerkes "Friedenskooperative" bei der Generalbundesstaatsanwaltschaft gegen Mitglieder der rot-grünen Bundesregierung wegen Beihilfe zum Angriffskrieg wurde nicht nur nicht von Erfolg gekrönt, vielmehr kam es zur völlig absurden Rechtsinterpretation, die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts völlig übergeht und als irrelevant erscheinen lässt. Die rechtliche Argumentation zur Verweigerung der Aufnahme der Strafverfolgung wurde auch der Fraktion der LINKEN wie folgt zur Verfügung gestellt: "Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht darunter fällt (...). Ein Analogieschluss dahingehend, dass dann, wenn schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges strafbar ist, dies erst recht für dessen Durchführung gelten müsse, ist im Strafrecht unzulässig. (...) Folglich scheidet als möglicher Täter aus, wer sich erst bei oder nach Kriegsausbruch in das kriegerische Unternehmen einschaltet (...)". Eine Rechtsinterpretation, die zwar die Vorbereitung, nicht jedoch die Durchführung oder die Beteiligung an einem laufenden Angriffskrieg als Strafbestand qualifiziert, widerspricht jeglicher Logik.

Die unabhängige Justiz Deutschlands scheint sich nicht zu schade zu sein, sich zum Büttel und rechtlichem Gesinnungsgehilfen einer Bundesregierung zu machen, die offen Verfassungs- und Völkerrecht bricht. Auch das Gros der Medien, vielfach als informelle "Vierte Gewalt" bezeichnet, unterstützen diesen Rechtsbruch, in dem Sie ihn nicht in ausreichendem Maße auch unter rechtlicher Perspektive thematisieren.

Offensichtlich funktioniert das rechtsstaatliche Gewaltenteilungsprinzip in Fragen von Krieg und Frieden nur sehr begrenzt, zumindest lassen sowohl der rechtswidrige Angriffskrieg gegen Jugoslawien als auch die Unterstützung an dem ebenfalls rechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Irak diese Interpretation zu. Die Remilitarisierung deutscher Außenpolitik trifft weder auf rechtlichen, noch auf parlamentarischen oder auf massenmedialen Widerstand. Ähnlich wie 1914 widersetz(t)en sich lediglich die Sozialisten dem Krieg als Instrument der Außen- und Sicherheitspolitik.


 

Dr. Heinz Loquai, Studium der Volkswirtschaft und Soziologie in Köln, General a.D., Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln mit den Themen Europapolitik und Medien in der Demokratie.
Dr. Alexander S. Neu, Politologe, Referent für Sicherheitspolitik der Bundestagsfraktion DIE LINKE., Redaktionsmitglied der Zeitschrift „Wissenschaft und Frieden“ sowie freier Publizist.