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TAZ
10. Oktober 2001 |
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Grünes Licht vom Sicherheitsrat
Die UNO lässt die Friedensbewegung im Stich
Andreas Zumach
Die USA haben seit den Terroranschlägen vom
11. September immer wieder ihre Interpretation des
Völkerrechts vorgetragen, wonach Artikel 51 der UNO-Charta ihnen
das Recht zu militärischen Maßnahmen gebe, auch ohne eine
ausdrückliche, vorherige formelle Ermächtigung durch den
UNO-Sicherheitsrat zu erhalten. Dieses bis zum 11. September so
deutlich nur von Israel reklamierte Recht auf eine quasi
"präventive Selbstverteidigung" ist zwar nach Meinung
der überwältigenden Mehrheit der Völkerrechtler durch
die UNO-Charta nicht abgedeckt. Dennoch hat sich die Interpretation
Washingtons in den letzten vier Wochen zumindest auf der Ebene der
UNO-Mitgliedsregierungen immer mehr durchgesetzt: angefangen von den
sehr weit reichenden förmlichen Resolutionen des
UNO-Sicherheitsrates und der Generalversammlung vom 12. September,
über die Beschlüsse des Nato-Rates zur Anwendung von
Artikel 5 bis zur Resolution des Sicherheitsrates vom 26. September.
Vorläufiger Abschluss dieser Entwicklung ist die
nachträgliche politische (wenn auch nicht förmliche)
Billigung der Militärschläge durch den Sicherheitsrat in
der Nacht zum Dienstag. Alle diese Resolutionen und Beschlüsse
erfolgten einstimmig (bei Abwesenheit des Irak am 11. September). Man
kann und darf natürlich auch Beschlüsse der beiden
wichtigsten UNO-Gremien für falsch halten - und für einen
Verstoß nicht nur gegen den Geist, sondern auch gegen den
Buchstaben der UNO-Charta. Dennoch haben diese
Beschlüsse und Resolutionen einen Präzedenzfall
geschaffen.
Ein wesentlicher Pfeiler des 1945 mit der UNO-Charta
begründeten Völkerrechts, der durch den Krieg der Nato
gegen Jugoslawien bereits beschädigt wurde, ist ganz weggerissen
worden. Die UNO als positiver Bezugspunkt für die
Friedensbewegung und andere Kritiker von Militäreinsätzen,
die Forderung, solche Militäreinsätze von einem Mandat des
Sicherheitsrates abhängig zu machen - all dies ist jetzt viel
schwieriger geworden. Jetzt zeichnen sich zwei Optionen ab: eine
rasche Weiterentwicklung des Völkerrechts im Konsens - oder
Anarchie und Barbarei in den internationalen Beziehungen.
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