Protokoll
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes von Minen, Sprengfallen
und anderen Vorrichtungen
(Protokoll II)
Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Protokoll bezieht sich auf den
Einsatz zu Land der hierin definierten Minen,
Sprengfallen und anderen Vorrichtungen,
einschließlich der zum Sperren von
Stränden, Gewässer- oder Flußübergängen
gelegten Minen; es findet jedoch keine
Anwendung auf den Einsatz von Minen
gegen Schiffe auf See oder auf
Binnenwasserstraßen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet »Mine« ein unter, auf oder
nahe dem Erdboden oder einer anderen
Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das
dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart,
Nähe oder Berührung einer Person oder
eines Fahrzeugs zur Detonation oder
Explosion gebracht zu werden; bedeutet
»fernverlegte Mine« jede so definierte Mine,
die durch Artilleriegeschütz, Rakete,
Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt
oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen
wird;
2. bedeutet »Sprengfalle (booby-trap)«
eine Vorrichtung oder einen Stoff, der dafür
bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu
töten oder zu verletzen, und der unerwartet
in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen
scheinbar harmlosen Gegenstand aus
seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder
eine scheinbar ungefährliche Handlung
vornimmt;
3. bedeutet »andere Vorrichtungen«
handverlegte Kampfmittel und
Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu
verletzen oder Sachschaden zu
verursachen, und die durch Fernbedienung oder
nach einer bestimmten Zeitspanne
selbsttätig ausgelöst werden;
4. bedeutet »militärisches Ziel«, soweit
es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das
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