BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1992 Teil II Seite 968

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
Artikel 4 Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine fernverlegten Mine sind, von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten
Artikel 5 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen
Artikel 6 Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen
Artikel 7 Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
Artikel 8 Schutz der Truppen und Missionen der Vereinten Nationen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
Artikel 9 Internationale Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen

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Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II)

Artikel 1

Sachlicher Anwendungsbereich

Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschließlich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flußübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstraßen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet »Mine« ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden; bedeutet »fernverlegte Mine« jede so definierte Mine, die durch Artilleriegeschütz, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird;

2. bedeutet »Sprengfalle (booby-trap)« eine Vorrichtung oder einen Stoff, der dafür bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;

3. bedeutet »andere Vorrichtungen« handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder Sachschaden zu verursachen, und die durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden;

4. bedeutet »militärisches Ziel«, soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das

   

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